FAQ

Welche Vorteile bietet die ENKO ihren Mitgliedern?

Die ENKO hat das Ziel die wirtschaftliche Situation ihrer Mitglieder zu stärken. Durch gemeinschaftliches Handeln bietet sie insbesondere bessere Einkaufs- und Kooperationsstrukturen. Der Fokus liegt dabei auf einem auf die Unverpacktbranche abgestimmtes Kernsortiment. Ein weiterer Schwerpunkt sind neben der Preisgestaltung auch für die Branche relevante Transportverpackungen im B2B-Bereich, v.a. Großgebinde und Mehrweg.

Wer kann Mitglied in der ENKO werden?

Die ENKO versteht sich als Einkaufsgenossenschaft für den nachhaltigen Lebensmitteleinzelhandel. Derzeit können Unverpacktläden Mitglied werden. Eine Öffnung für weitere Akteur:innen, wie z. B. Biofachgeschäfte und Feinkosthandel sowie Betriebe in der Außer-Haus-Verpflegung (Kindergärten, Kantinen) und Gastronomie ist geplant.

Wie wird man Mitglied in der ENKO?

In drei Schritten zur Mitgliedschaft:

  • ENKO Handel eG Satzung lesen.
  • Auf der Seite „Mitglied werden“ die digitale Beitrittserklärung ausfüllen und abschicken. Die Bestätigung der Mitgliedschaft inklusive Zusendung der Bankdaten erfolgt per E-Mail.
  • Nach Zahlung der Genossenschaftsanteile wird die Mitgliedschaft aktiv.

Wie viel kostet ein Genossenschaftsanteil?

Ein Genossenschaftsanteil kostet 500 €. Für die Mitgliedschaft ist die Zeichnung von mindestens zwei Anteilen notwendig. Die Genossenschaftsanteile sind das Geschäftsguthaben der Genossenschaft. Im Falle einer Kündigung werden sie vorbehaltlich der Regelungen zum Mindestkapital der Genossenschaft innerhalb von 6 Monaten ausgezahlt.

Wie viele Anteile können Mitglieder zeichnen?

Die Anzahl der Anteile, die ein Mitglied zeichnen kann, ist nicht begrenzt. Es müssen mindestens zwei Anteile gezeichnet werden.

Können die Pflichtanteile in Raten eingezahlt werden?

Nein, eine Ratenzahlung ist nicht vorgesehen.

Gibt es laufende Beiträge oder ein Eintrittsgeld?

Nein, laufende Beiträge und ein Eintrittsgeld sind derzeit nicht vorgesehen. Die Satzung ermöglicht allerdings grundsätzlich die Einführung von laufenden Beiträgen und Eintrittsgeldern. Ob und in welcher Höhe solche Beiträge erhoben werden, entscheidet die Generalversammlung, also die Mitglieder.

Bekommen Mitglieder eine Rendite?

Die Satzung sieht keine klassische Verzinsung der Geschäftsanteile vor. Sie ermöglicht jedoch eine genossenschaftliche Rückvergütung sowie eine Beteiligung der Mitglieder am Jahresüberschuss nach den entsprechenden Beschlüssen durch die Generalversammlung.

Wie haften die Mitglieder?

Die Mitglieder haften nicht persönlich, da die Satzung der ENKO eine Nachschusspflicht ausschließt. Jedes Mitglied haftet nur mit seinen Genossenschaftsanteilen.

Welche Pflichten haben Mitglieder?

Bei bestehenden Vereinbarungen und Rahmenverträgen zwischen der ENKO und Lieferant:innen sollen die Mitglieder ihre Waren bei diesen Unternehmen beziehen, wenn das wirtschaftlich und betrieblich zumutbar ist. Nur dadurch können Einkaufsvolumina gebündelt sowie Planungs- und Verhandlungssicherheit gewährleistet werden.

Außerdem haben Mitglieder die Pflicht, an Umfragen und Datenerhebungen der Genossenschaft insbesondere zu Abnahmemengen, Sortimenten und Bedarfsplanung teilzunehmen. Dies schafft belastbare Planungs- und Verhandlungsgrundlagen für gemeinsame Vereinbarungen und Rahmenverträge der Genossenschaft mit Partner:innen.

Welche Kosten fallen im laufenden Betrieb der Genossenschaft an und wie werden diese finanziert?

Zur Finanzierung der Struktur der Genossenschaft verbleibt ein Teil des jeweils mit den Partner:innen ausgehandelten Preisvorteils zur Finanzierung der laufenden Kosten (z. B. Personalkosten, Beiträge und ERP System) bei der Genossenschaft.

Bei steigenden Mitgliederzahlen sinkt der benötigte Anteil, weil die Kosten der Genossenschaft bei größerem Umsatz gleichbleiben.

Das bedeutet: Je mehr Mitglieder die Genossenschaft hat, desto größer sind die Vorteile.

Wie und wann können Mitglieder kündigen? 

Die Mitgliedschaft kann grundsätzlich zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals zum Ende des zweiten auf den Beitritt folgenden Geschäftsjahres möglich. Freiwillige Zusatzanteile können jederzeit mit zwölf Monaten Frist zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Wird das Unternehmen eines Mitglieds aufgelöst oder befindet sich in einem Insolvenzverfahren, endet die Mitgliedschaft mit dem Ende des Geschäftsjahres.

Wie und was können Mitglieder mitbestimmen?

Die Mitglieder üben ihre Rechte insbesondere in der Generalversammlung aus. Dabei gilt: Jedes Mitglied hat eine Stimme – unabhängig davon, wie viele Genossenschaftsanteile es hält oder wie groß sein Unternehmen ist.

Die Generalversammlung entscheidet unter anderem über Satzungsänderungen, die Auflösung der Genossenschaft, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung von Überschüssen, die Deckung von Fehlbeträgen, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Wahl des Aufsichtsrats.

Nach oben scrollen